Rechtsprechung
BayObLG, 18.07.2019 - 1 AR 66/19 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
Gerichtsstandsbestimmung - rewis.io
Gerichtsstandsbestimmung
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Gerichtsstandsbestimmung erfolgt nach Zweckmäßigkeit und Prozessökonomie!
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- BGH, 20.05.2008 - X ARZ 98/08
Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung im Streitgenossenprozess
Auszug aus BayObLG, 18.07.2019 - 1 AR 66/19
Im Interesse einer auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung ist eine Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts bereits dann geboten, wenn ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht zuverlässig festgestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008, X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 11;… Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 ZPO Rn. 28).Ausnahmsweise kann auch ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (…Toussaint in BeckOK ZPO, § 36 Rn. 25 m. w. N.), so beispielsweise, wenn ein Gericht für einen oder mehrere Streitgenossen ausschließlich zuständig ist (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008, X ARZ 98/08, NJW-RR 2008, 1514 Rn. 20).
- BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15
Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen
Auszug aus BayObLG, 18.07.2019 - 1 AR 66/19
Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist jedoch der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urt. v. 16. Mai 2017, XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 11). - BGH, 06.06.2018 - X ARZ 303/18
Gerichtsstandsbestimmungsverfahren: Verkäufer und Hersteller eines Fahrzeugs als …
Auszug aus BayObLG, 18.07.2019 - 1 AR 66/19
Es genügt, dass die Ansprüche in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen, der sie ihrem Wesen nach als gleichartig erscheinen lässt (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018, X ARZ 303/18, MDR 2018, 951 Rn. 12).
- BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18
Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen …
Auszug aus BayObLG, 18.07.2019 - 1 AR 66/19
Ein die Gerichtsstandsbestimmung ausschließender gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand lässt sich jedenfalls nicht sicher feststellen, so dass die Klageerhebung bei dem Landgericht München I unter dem Gesichtspunkt der Wahl eines zuständigen Gerichts (§ 35 ZPO), einer Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2018, X ARZ 321/18, juris Rn. 17). - BayObLG, 20.07.2005 - 1Z AR 118/05
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Klage von Verbrauchern und …
- BayObLG, 25.11.1974 - Allg. Reg. 45/74
Auszug aus BayObLG, 18.07.2019 - 1 AR 66/19
Im Bestimmungsverfahren hat das übergeordnete Gericht die Parteifähigkeit der Parteien des beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Verfahrens nicht nachzuprüfen (BayObLG, Beschluss vom 25. November 1974, Allg Reg 45/74, BayObLGZ 1974, 459).